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Kirchengemeinde Lindenhardt

Friedhofs - Grabmal - und Bepflanzungsordnung

für den Friedhof der

Evang. -Luth. Kirchenstiftung Lindenhardt.

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Bezeichnung des Friedhofes

1. Der Friedhof in Lindenhardt steht im Eigentum und in der Verwaltung der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Lindenhardt

2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung. Er dient der Bestattung aller Einwohner von Lindenhardt und aller Evangelischen, die im Bereich der Kirchengemeinde wohnen, oder vor ihrem Tod auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben haben. Andersgläubige können mit Genehmigung des Kirchenvorstandes Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof erwerben.

 

§ 2: Verwaltung des Friedhofs

1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsverwalter übertragen.

2. Bei Ausübung der Aufsicht bedient sich der Kirchenvorstand eines Friedhofpflegers, dieser führt sein Amt nach der vom Kirchenvorstand erlassenen Dienstanweisung aus.

 

 

II. Ordnungsvorschriften

§ 3: Ordnung auf dem Friedhof

1. Der Friedhof ist ganztägig für den Besuch geöffnet.

2. Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3. Nicht gestattet ist:

a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlage außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädi­gen oder zu verunreinigen.

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abzulegen

c) abgeräumte Grabmale außerhalb des dafür vorgesehenen Platzes zu lagern

d) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen.

e) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde.

f) das Rauchen auf dem Friedhof.

g) das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof.

 

§ 4: Veranstaltung von Trauerfeiern

1. Bei Evang.- Luth.- kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig.

2. Die Beisetzung von Mitgliedern anderer Kirchen ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.

3. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihrer Diener empfunden werden können.

4. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaften vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nicht kirchlichen Musikvereinen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.

 

§ 5: Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof nur tätig werden, wenn sie vom Kirchenvorstand eine schriftliche Zulassung erhalten haben.

2. Die Zulassung wird solchen Gewerbetreibenden erteilt, die persönlich geeignet sind und eine ordnungsgemäße Berufsausbildung nachweisen können.

3. Über die Zulassung wird eine Berechtigungskarte ausgestellt. Sie ist auf Verlangen des Friedhofpersonals vorzuweisen.

4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

5. Die Ausführungen gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Friedhofspfleger/ -verwalter anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabinhabers nachzuweisen.

6. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
Ausnahme: Ausheben und Schließen eines Grabes.

7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht in den Brunnen des Friedhofes gereinigt werden.

8. Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

 

III. Bestattungsvorschriften

§ 6: Anmeldung zur Beerdigung

Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber am Tag nach dem Todesfall beim Pfarramt Lindenhardt unter Vorlage des standesamtlichen Beerdigungsscheines, oder der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen der Leichenpaß des zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Danach werden Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.

 

§ 7: Zuweisung von Grabstätten

Grabstätten werden in der Regel bei einem Todesfall zugewiesen. Vorzeitig angekaufte Grabflächen sind innerhalb von drei Monaten herzurichten. Ein Anspruch auf eine Wunschgrabfläche besteht generell nicht.

 

§ 8: Verleihung des Nutzungsrechtes

1. Mit der Überlassung der Grabstätte und Zahlung der festgesetzten Gebühr wird dem Berechtigten das Recht verliehen, Grabstätten nach Maßgabe der Friedhofs- Grabmal- und Bepflanzungsordnung zu nutzen.

2. Über Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde (Grabbrief) ausgestellt und dem Berechtigten mit der Friedhofsordnung übergeben.

 

§ 9: Ausheben und Schließen eines Grabes

1. Ein Grab darf nur vom Totengräber oder zugelassenen Beerdigungsinstituten ausgehoben und geschlossen werden.

2. Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung sind auf dem Boden der Grabstätte wieder einzugraben.

3. Sollte bei Ausschachtungen ein in unmittelbarer Nähe stehendes Grabmal die Sicherheit des Personals gefährden, so kann dieses Grabmal nach vorheriger Rücksprache mit dem Grabbesitzer abgebaut werden. Die Kostenregelung für Ab - und Wiederaufbau sind vor Ausführung der Arbeiten vom ausführenden Beerdigungsinstitut zu klären.

 

§ 10: Tiefe der Gräber

1. Bei Erdbestattungen sind folgende Maße einzuhalten:

a) Personen unter 12 Jahren:     1.30 m

b) Personen über 12 Jahren:      1.80 m

2. Tiefgräber sind so anzulegen, dass die Normalgrab–Tiefe von 1,80m noch gewährleistet ist.

3. Aschenurnen werden so beigesetzt, dass mindestens  0,65 m Erde über der Urnenoberkante sind.

 

§ 11: Größe der Gräber

Bei Erdbestattungen sind folgende Maß einzuhalten:

a) Gräber für Kinder bis 5 Jahren:       Länge: 1.2 m, Breite: 0.60 m, Abstand: 0,45 m

b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge: 2.1 m, Breite: 0.90 m, Abstand: 0,45 m

c) Urnengräber:                                 Länge: 0.8 m, Breite: 0.60 m, Abstand: 0,45 m

 

§ 12: Ruhezeit

Die Ruhezeit für alle Bestattungen beträgt 20 Jahre.

 

§ 13: Belegung

1. Jede Grablege darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einem Sarg belegt werden. In ein Grab (Normaltiefe) können neben einer Erdbestattung  einer Urne, in einem nicht belegten Grab zwei Urnen beigesetzt werden.

2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes oder der zuständigen Ordnungsbehörde.

 

§ 14: Umbettung und Exhumierung

Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.

 

§ 15: Registerführung

1. Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister in Karteiform und ein chronologisches Beerdigungsregister in Buchform geführt.

2. Die zeichnerischen Unterlagen (Gräber- und Belegungsplan) werden vom Pfarramt, oder einer beauftragten Person (Friedhofsverwaltung) auf dem Laufenden gehalten.

 

 

IV Grabstätten

§ 16: Einteilung der Gräber

Die Gräber werden angelegt als:

- Einzelgräber

- Doppelgräber

- Urnengräber

- Kindergräber

- Anonymes Urnenfeld

 

§ 17: Laufzeit

Die Laufzeit eines Grabes richtet sich nach der letzten Beisetzung. (siehe § 12)

 

§ 18: Wiederbelegung  von Gräbern

Ein Grab kann nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit der darin Bestatteten auf Wunsch wieder belegt werden.

 

§ 19: Nutzungsrechte

1. In einem Grab können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer bedarf der  Genehmigung des Kirchenvorstandes/Friedhofs­verwaltung.
Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten

b) Verwandte auf – und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister.

c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen, Verlobte und Lebensgefähr­ten.

Die Nutzung kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

2. Die Möglichkeit zur Anlage von Grüften ist nicht gegeben.

3. Urnen können in jedem Einzel- oder Doppelgrab, sowie in dafür ausgewiesenen Urnengräbern beigesetzt werden.

4. Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber nicht teilbar. Tritt der Erbfall ein, so ist der Rechtsnachfolger unter den Erben dem Pfarramt / Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Solange dies nicht erfolgt ist, ist der Inhaber das Grabbriefes als Berechtigter anzusehen.

5. Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, oder kann unter mehreren Erben keine Einigung über den Berechtigten erzielt werden, so kann der Kirchenvorstand einen in Frage kommenden Erben vorschlagen, und mit dessen Zustimmung das Nutzungsrecht erteilen.

6. Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.

 

§ 20: Verlängerung des Nutzungsrechtes

1. Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren verlängert. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit des Letztbestatteten. Eine individuelle Verlängerung danach ist nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungsdauer durch die Ruhezeit unterschritten, so wird die notwendige Verlängerung des Nutzungsrechtes von der Friedhofs­verwaltung veranlasst.

3. Die Verlängerung wird jeweils für sämtliche Grablegen bewirkt.

4. Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

 

§ 21: Erlöschen des Nutzungsrechtes

Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es. Danach fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchenstiftung über, oder werden auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten entfernt.

 

§ 22: Wiederbelegung

1. Gräber können nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt werden.

2. Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so gilt § 20 sinngemäß.

 

§ 23: Rückerwerb

Die Kirchengemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Eine Entschädigung wird nicht gezahlt.

 

§ 24: Urnengräber u. Urnengefäße

1. Urnen können beigesetzt werden in:

a. Urnengräbern

b. belegten  oder unbelegten Gräbern (siehe § 19 (3))

2. Während den laufenden Ruhezeiten können in einem Urnengrab höchstens 4 Urnen beigesetzt werden.

3. Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Gräber allgemein auch für Urnengräber

4. Wird eine Urne in einem belegten Grab beigesetzt, so ist die Positionierung des Grabes nach dem Gräberplan zu berücksichtigen und einzuhalten. (Eine Verschiebung des Grabmals, wenn erforderlich, ist zeitnah durchzuführen.)

5. Es dürfen nur Urnen verwendet werden, deren Material ökologisch abbaubar ist. (Bio-Gefäße)

 

 

V. Leichen und Aussegnungshalle

§ 25: Benutzung der Halle

1. Die Halle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung.

2. Das Öffnen und Schließen der Halle sowie der Särge darf nur von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung (Beerdigungsinstitut) vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern aus gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.

3. Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbener, sowie Särge die von Auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.

 

§ 26: Ausschmückung

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Halle behält sich der Kirchenvorstand vor. Sie muss aber dem Wesen und der Würde der Halle angemessen sein.

 

 

VI. Grabmal - und Bepflanzungsordnung

§ 27: Allgemeine Vorschriften

1. Auf dem Friedhof in Lindenhardt gibt es fünf Abteilungen: A und B innerhalb der alten Mauer sowie C, D und E die erweiterten Flächen.

2. Für die Abteilung A und B gelten die allgemeinen Vorschriften, für die Abteilungen C und D gelten daneben besondere Gestaltungsvorschriften. Die Abteilung E ist für anonyme Urnenbestattungen bestimmt.

3. Gräber mit Grababdeckplatten sollten in Abteilung C Reihe 1 gelegt werden.

4. Grabmale und andere Ausstattungsgegenstände der Grabstätten dürfen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes / Friedhofsverwaltung aufgestellt oder angebracht werden.

5. Mit dem Erlaubnisgesuch ist beim Pfarramt / Friedhofsverwaltung eine Zeichnung (zweifach) einzureichen. Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Rücken- Vorder- und Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Anfertigers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten oder des Auftraggebers enthalten. Ferner ist die Inschrift des Grabmales und dessen Beschaffungspreis anzugeben. Die Hauptmaße sind einzuschreiben und die zur Verwendung kommenden Werkstoffe genau zu bezeichnen.

6. Unter die vorstehende Bestimmung fallen nicht: Kränze‚ Naturblumen, gärtnerische Anlagen.

7. Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung ist vor Auftragserteilung an die Lieferfirma beim Pfarramt/Friedhofsverwaltung einzureichen.

8. Es ist verboten, den Friedhof zu betreten, um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten. Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet, oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

 

§ 28: Gestaltung der Grabmale

1. Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Symbole und Ornamente müssen den christlichen Charakter des Friedhofs widerspiegeln.

2. Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie Naturstein (auch Findlinge), Hartholz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete, oder gegossene Bronze in Betracht Matt geschliffene farbige Steine verdienen unter den Hartsteinen den Vorzug. Kunststeine sind unerwünscht und nur in einwandfreier Herstellung zulässig. Ein Grabmal soll möglichst aus einheitlichem Material bestehen. Sollen verschiedene Werkstoffe verarbeitet werden, so muss deren Zusammensetzung ausdrücklich vom Kirchenvorstand genehmigt sein. Das gilt auch bei Zutaten aus Eisen, Bronze und Keramik, wobei Kitsch grundsätzlich ausgeschlossen ist.

3. Nicht erlaubt sind Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Bauformen aus Stein, Tropfstein, Gips, Zementmasse, Glasplatten, Blechformen aller Art.

 

§ 29: Größe der Grabmale

1. Die Grabmale aus Stein, Holz und Schmiedeeisen dürfen nicht höher als 1.40 m sein, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Gelände bis zur Oberkante des Grabmalkerns. Die Grabmale von Kindergräbern dürfen nicht höher als 0.90 m sein.

2. Grabmale auf Einzelgräbern dürfen nicht breiter als 0.70 m sein, bei Doppelgräbern nicht breiter als 1.20 m sein.

3. Auf Doppelgräbern darf nur ein Stein aufgestellt werden.

 

§ 30: Sicherheit der Grabmale

1. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft für die Nutzungszeit gegründet sein. Es gelten die Richtlinien der Gartenbauberufsgenossenschaft Kassel.

2. Die ordnungsgemäße Befestigung des Grabmales entsprechend dieser Vorschrift ist nach der Aufstellung von dem ausführenden Handwerker der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

3. Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der infolge eines Verschuldens durch umfallen der Grabmale oder abstürzen von Teilen verursacht wird. Sie haben den Zustand der Grabsteine laufend zu überwachen und haben einen entsprechenden Schaden voll zu tragen.

4. Wenn die Friedhofsverwaltung feststellt, dass das Grabmal nicht mehr genügend gesichert sind, werden die Nutzungsberechtigten schriftlich informiert. Sie sind dann verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder für die Standsicherheit des Grabmales zu sorgen. Bei Gefahr im Verzug, kann die Friedhofsverwaltung verkehrsgefährdende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Die Überprüfung der Grabmale durch die Friedhofsverwaltung erfolgt einmal jährlich.

5. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der Kirchenvorstand nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen.

6. Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes entfernt werden.

7. Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, werden durch den Kirchenvorstand besonders geschützt. Im Zweifelsfall wird die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege eingeholt.

 

§ 31: Einfassungs- - und Bepflanzungsmaße

1. Gräber für Kinder bis 5 Jahre:
Länge: 1.00 m, Breite: 0.60 m

2. Einzel- Wahl- oder Reihengrab für Personen über 5 Jahren:
Länge: 1.80 m, Breite: 0.90 m

3. Doppelgräber für Personen über 5 Jahren:
Länge: 1.80 m, Breite: 1.80 m

4. Urnengräber (Maße gelten nur für Abteilung D):
Länge: 0.80 m, Breite: 0.60 m

 

§ 32: Bepflanzung und Pflege der Gräber

1. Die Gräber sind innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.

2. Die Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Ruhe - oder Nutzungszeit instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden. Nach Ablauf der Ruhezeit wird über sie anderweitig verfügt.

3. Die Gräber sind möglichst mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen. Es sind außer Blumen und ähnlichen Pflanzen auch Lebensbäume oder Edelnadelhölzer erlaubt. Diese dürfen über die Grabstätten nicht hinaus wachsen.

4. Die Gräber dürfen mit Liguster, Buchshecken oder Bodendecker umrandet werden. Statt Steineinfassungen sind lebende Einfassungen erwünscht. Diese dürfen nicht höher als 40 cm sein, müssen tadellos gepflegt und beschnitten sein und den das Grab umlaufenden Gehbereich nicht überwuchern.

5. Grabhügel dürfen maximal 15 cm erhaben sein.

6. Einfassungen aus Eisen sind nicht erlaubt. Steinerne Einfassungen sollen nur 10 cm aus dem Erdreich herausragen.

7. Verwelkte Blumen und andere pflanzliche Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Kompostbehälter zu geben. Kränze und andere unverwesliche Gegenstände sind in den Müllbehälter zu geben.

8. Konservendosen oder ähnliche Gefäße dürfen nicht als Blumenvasen aufgestellt werden. Künstliche Kränze, Sträuße aus Plastik, Blech ‚Papier, Perlen, Glasguss usw. sind verboten.

9. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, unzulässige Anpflanzungen oder Einfriedungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen.

 

§ 33: Sonderbestimmung für Abteilung C

1. Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Hartholz oder schmiedeeiserne Kreuze gestaltet sein.

2. Die Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück hergestellt, mindestens 18 cm stark sein, und dürfen keinen Sockel haben.

3. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Folgende Größen sind zulässig:

a) auf einstelligen Gräbern bis zu          0.50 qm Ansichtsfläche
b) auf zweistelligen Gräbern bis zu        0.60 qm Ansichtsfläche

4. Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Schriftrücken, Schriftbossen sowie die Ansichtsfläche der liegenden Steine können geschliffen sein.

5. Die Höhe der Grabmale darf 1.40 m nicht überschreiten.

6. Bei der Befestigung der Grabmale sind die Richtlinien der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten.

7. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabhügel obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

8. Nicht zugelassen bei der Bepflanzung sind Bäume und großwüchsige Sträucher sowie künstliche Gebinde.

9. Es sind lebende Einfassungen und Steineinfassungen zugelassen.

 

§ 34: Urnengräber in Abteilung D und anonymes Grabfeld in Abteilung E

1. Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Hartholz oder Schmiedeeiserne Kreuze gestaltet sein.

2. Grabmale aus Naturstein hergestellt, dürfen keine Politur und Feinschliff erhalten.

3. Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig.

4. Liegende Grabmale dürfen aus einer Einfassung mit Abdeckplatte oder aus einem Stück hergestellt sein.
Maximale Maße: Länge: 80cm, Breite: 60cm.
Das Grabmal darf maximal 12cm ab Rasenfläche erhaben sein.
Stehende Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt, und ohne Sockel sein.
Maximale Maße: Breite: 50cm, Höhe: 70cm (ab Rasenfläche) Stärke: 13cm.

5. Wird ein stehendes Grabmal mit gleichzeitiger Abdeckung der gesamten Grabfläche gewünscht, so sind die maximalen Maße nach Punkt 4 einzuhalten.

6. In Abteilung „E“ des erweiterten Friedhofes besteht die Möglichkeit einer anonymen Urnenbeisetzung.

 

§ 35: Schlussbestimmung

1. Der Kirchenvorstand kann im Einzelfall Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften erlassen. Es kann darauf kein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch in anderen Fällen möglich sind.

2. Diese Friedhofs- Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist für alle Grabstelleninhaber und für alle, die den Friedhof betreten, verbindlich.

 

 

Kirchenaufsichtlich genehmigt am 01.02.2010

 

Lindenhardt, 05.02.2010

 

Der Kirchenvorstand